Elektrotechnische Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Prüffristen in der Elektrotechnik sorgen immer wieder für Gesprächsstoff. Zu groß scheint die Artenvielfalt der Elektroprüfungen: Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Steckdosen, usw. Mit diesem Beitrag möchte ich ein wenig „Licht ins Dunkle“, für die 2 wichtigsten Fragen in diesem Bereich, bringen: das „was“ und „wann“.
Bevor ich ein wenig in die fachtheoretische Tiefe gehe, ist jedoch zu klären: „Bin ich als Verantwortlicher überhaupt zu einer Prüfung gesetzlich verpflichtet? Und wenn ja, wo lese ich nach?“.
Die Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit, und in der Folge die Prüfpflicht, ist sogar mehrmalig in Gesetzen und Verordnungen festgehalten. So heißt es im Elektrotechnikgesetz, Paragraf 3, Absatz 1: „Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind […] so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen […] gewährleistet ist.“
Und auch in der Elektroschutzverordnung, welche auf dem ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz basiert, heißt es wörtlich im Paragraf 2, Absatz 1: „Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. […]“
Es ist folglich gänzlich abzuraten Prüfungen zu unterlassen.
Meist folgt daraufhin die Frage, was, wann, wo und wie geprüft werden muss. Und in welcher gesetzlichen Bestimmung das geschrieben steht.
Zuerst ist anzumerken, dass wahrlich eine Vielzahl an unterschiedlichen Bestimmungen existieren, welche mit den Prüfungen in der Elektrotechnik im Zusammenhang stehen. Generell sind jedoch Prüfobjekte und deren Prüfintervalle, in beinahe fast allen Fällen, im ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG) und deren Verordnungen geregelt.
Die zwei wichtigsten Verordnungen sind hier die Elektroschutz- (ESV) und die Arbeitsstättenverordnung (AStV). Wer in einem Unternehmensprozess mit Sonderbereichen arbeitet – zum Beispiel explosiven Stoffen, land- und forstwirtschaftliche Bereiche, medizinische Bereiche, usw. – dem sei eine Auseinandersetzung mit der zugehörigen Verordnung des ASchG ohnehin angeraten.
Die ESV spricht im Paragraf 9, Absatz 2 von einem grundlegenden Prüfintervall von maximal 5 Jahren. Sie gibt jedoch auch Abweichungen vor, sofern die Anlage in eine bestimmte Nutzungsart fällt. Daraus ergibt sich folgende sinngemäße Aufstellung:
Prüfintervall | Nutzung |
Alle 10 Jahre | Büro, Handel und Dienstleistungsbetriebe oder vergleichbares |
Alle 5 Jahre | Allgemein |
Alle 3 Jahre | In EX-Bereichen bzw. bei Verwendung von EX-gefährdeten Arbeitsstoffen, bei außergewöhnlicher Beanspruchung wie feuchte oder nässe, Temperaturen abweichend von unter -20°C oder über 40°C, sowie Einwirkungen von Laugen, Säuren, Lösemittel, Korrosion, Witterung oder Staub |
Jährlich | In EX-Bereichen bzw. bei Verwendung von EX-gefährdeten Arbeitsstoffen, wenn eine oder mehrere außergewöhnliche Beanspruchungen vorliegen, sowie wenn nur mehrere außergewöhnliche Beanspruchungen vorliegen. Darüber hinaus auf Baustellen und Übertagebau |
Alle 6 Monate | Im Untertagebau und Bergbau |
Diese Regelung gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Bei den elektrischen Betriebsmitteln sei jedoch angemerkt, dass in der ESV ausdrücklich von Schutzklasse I – Geräten gesprochen wird, welche nicht über einen 30mA-Fehlerstromschutzschalter (FI) betrieben werden (ausgenommen Berg- und Untertagebau).
Unter folgendem >>Link<< habe ich noch eine etwas genauere Aufstellung zu den Prüfintervallen in der Elektrotechnik angehängt.